Verwaltungsgerichtshof 91/16/0125

91/16/0125Cour administrative suprême21 déc. 1992

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1992

Spruch

1. ) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. ) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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