Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/16/0125
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.1992
Spruch
1. ) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. ) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.