Verwaltungsgerichtshof 91/16/0066

91/16/0066Cour administrative suprême19 déc. 1991

Regest

Ermessen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1991

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/1/89, betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/3/89, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/2/89, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund zu 1. Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu 2. und 3. Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.