Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/13/0201
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über Einkommensteuer 1987 und 1988 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.