Verwaltungsgerichtshof 91/13/0160

91/13/0160Cour administrative suprême22 janv. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1992

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1982 bis 1984 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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