Verwaltungsgerichtshof 91/13/0138

91/13/0138Cour administrative suprême14 sept. 1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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