Verwaltungsgerichtshof 91/13/0125

91/13/0125Cour administrative suprême15 sept. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1978 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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