Verwaltungsgerichtshof 91/13/0079

91/13/0079Cour administrative suprême21 déc. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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