Verwaltungsgerichtshof 91/13/0011

91/13/0011Cour administrative suprême22 déc. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1985 und hinsichtlich Vermögensteuer zum 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1984 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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