Verwaltungsgerichtshof 91/13/0005

91/13/0005Cour administrative suprême11 août 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über Einkommensteuer der Jahre 1982 bis 1985 und über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1983 und 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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