Verwaltungsgerichtshof 91/12/0065

91/12/0065Cour administrative suprême16 déc. 1992

Regest

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschleichen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0065

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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