Verwaltungsgerichtshof 91/11/0160

91/11/0160Cour administrative suprême16 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder körperlicher Eignung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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