Verwaltungsgerichtshof 91/11/0059

91/11/0059Cour administrative suprême21 janv. 1992

Regest

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/11/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1992

Spruch

1. Die gegen den Bescheid vom 27. März erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0059) wird für gegenstandslos erklärt; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die gegen den Bescheid vom 9. Juli 1991 erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0100) wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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