Verwaltungsgerichtshof 91/10/0206

91/10/0206Cour administrative suprême28 sept. 1992

Regest

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Die vom Tiroler Landesumweltanwalt zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren werden zurückgewiesen.

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