Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/10/0109
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes 1) des Spruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich des Punktes 2) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.