Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/10/0074
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.1994
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- sowie Stempelgebühren in der Höhe von jeweils S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.