Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/10/0024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.1992
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- zu gleichen Teilen sowie den mitbeteiligten Parteien FI und SI zusätzlichen Aufwand für Stempelgebühren in Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.