Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/09/0199
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1992
Spruch
A. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubter Beschäftigung der L richtet, als unbegründet abgewiesen.
B. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mit Spruchabschnitt II bezeichnet) hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.