Verwaltungsgerichtshof 91/09/0199

91/09/0199Cour administrative suprême23 avr. 1992

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1992

Spruch

A. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubter Beschäftigung der L richtet, als unbegründet abgewiesen.

B. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mit Spruchabschnitt II bezeichnet) hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.

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