Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/09/0180
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen (Unterbrechungsbeschluß) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren für den ergänzenden Schriftsatz wird abgewiesen.