Verwaltungsgerichtshof 91/09/0162

91/09/0162Cour administrative suprême25 juin 1992

Regest

Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und Punkt 5. des Schuldspruches der Disziplinarbehörde 1. Instanz bestätigt sowie vom Ausspruch einer Strafe nach § 83 LDG 1984 abgesehen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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