Verwaltungsgerichtshof 91/09/0028

91/09/0028Cour administrative suprême6 juin 1991

Regest

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit freie Beweiswürdigung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anspruchsvoraussetzung Kausalität Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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