Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/07/0130
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.1994
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.