Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/06/0219
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.1992
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.