Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/06/0209
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach §53 Abs. 1 lit. f der Tiroler Bauordnung wegen ' Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Übertretung nach S 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.