Verwaltungsgerichtshof 91/06/0209

91/06/0209Cour administrative suprême13 févr. 1991

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach §53 Abs. 1 lit. f der Tiroler Bauordnung wegen ' Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Übertretung nach S 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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