Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/06/0186
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. f der Tiroler Bauordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.