Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/06/0011
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bezieht (dritter Absatz des Spruches).
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.