Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/05/0172
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1992
Spruch
Die am 24. November 1989 von einem Organ des Magistrates der Stadt Wien ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt (Öffnung der Türen von vier im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden und von der Erstbeschwerdeführerin gemieteten Räumen) in Wien S-Gasse 12, EZ n1, KG X, war rechtswidrig.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.