Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/05/0084
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1991
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-, den Erst- bis Viertmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,- und der Fünftmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- bis Viertmitbeteiligten wird abgewiesen.