Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/05/0037
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das erstinstanzliche Straferkenntnis auch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach lit. b aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.