Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/04/0330
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,--, die 2.- bis 21.-Beschwerdeführer haben (insgesamt) dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.