Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/04/0296
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.1992
Spruch
- beschlossen: Die Beschwerde wird in Ansehung des die Übertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit lit. C
Z. 1 der Verordnung der Stadtgemeinde Z betreffenden Schuldspruches (Spruchteil lit. d und Z. 3 des angefochtenen Bescheides) zurückgewiesen;
- zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit lit. B Z. 1 der Verordnung der Stadtgemeinde Z und ferner einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit lit. A Z. 4 der Verordnung der Stadtgemeinde Z vom 30. Juni 1987 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde (Spruchteile lit. a sowie b und c und Z. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) einschließlich des auf diese Verurteilungen anteilsmäßig entfallenden Ausspruches über die Kosten des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens und einschließlich des Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.