Verwaltungsgerichtshof 91/03/0340

91/03/0340Cour administrative suprême22 avr. 1992

Regest

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0340

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über den Kostenbeitrag; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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