Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321

91/03/0321Cour administrative suprême4 mars 1992

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1992

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der angefochtene Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO bekämpft wird, abgelehnt.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO einschließlich des sich darauf beziehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Das Begehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.

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