Verwaltungsgerichtshof 91/03/0306

91/03/0306Cour administrative suprême22 avr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0306

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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