Verwaltungsgerichtshof 91/03/0166

91/03/0166Cour administrative suprême29 sept. 1993

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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