Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0166
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1993
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.