Verwaltungsgerichtshof 91/03/0137

91/03/0137Cour administrative suprême15 janv. 1992

Regest

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1992

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO betrifft, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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