Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.