Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0013
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.