Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0480
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgesehen von der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunktes 2) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 5. Juni 1990, Zl. IIcHei - 8738/230, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.