Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0455
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid, wird soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. April 1990 als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.