Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0344
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführerin die Leistung eines Fütterungsbeitrages und die Entrichtung von Verfahrenskosten vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.