Verwaltungsgerichtshof 90/19/0275

90/19/0275Cour administrative suprême24 sept. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0275

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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