Verwaltungsgerichtshof 90/19/0178

90/19/0178Cour administrative suprême2 juil. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung nach § 46 Abs. 6 AAV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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