Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0079
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1990
Spruch
Der Bescheid, der in seinem eine Einstellung aussprechenden Teil unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung des § 46 Abs. 6 AAV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.