Verwaltungsgerichtshof 90/19/0053

90/19/0053Cour administrative suprême2 juil. 1990

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Strafmilderungsrecht Gnadenrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtstattgebung des Ansuchens um Nachsicht der Strafe richtet; Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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