Verwaltungsgerichtshof 90/19/0042

90/19/0042Cour administrative suprême26 févr. 1990

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung der lit. b) bis d) und f) der Ziffer 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie der (sämtlichen) Aussprüche über die Strafen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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