Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0040
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.