Verwaltungsgerichtshof 90/19/0012

90/19/0012Cour administrative suprême18 juin 1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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