Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/18/0238
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 31 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft worden ist, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.