Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/18/0232
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1991
Spruch
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990, Zl. Cst. 2585-Ls/90, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990, Zl. MA 70 - 10/903/90, wird wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.