Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207

90/18/0207Cour administrative suprême18 janv. 1991

Regest

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete StVO Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG freie Beweiswürdigung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird

a) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 in der Wortfolge "und keine Angaben über den Unfallshergang gemacht" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben,

b) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Schuld- und Strafausspruch einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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