Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird
a) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 in der Wortfolge "und keine Angaben über den Unfallshergang gemacht" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben,
b) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Schuld- und Strafausspruch einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.